Rechtliches
Informationen über das Schweizer Waffenrecht
Gesetzgebung
Verbindlich für den Umgang, Übertrag und das Schiessen mit Waffen sind das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) und die Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung, WV).
Verbot für Angehörige bestimmter Staaten
Artikel 7 des Bundesgestzt über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG) regelt sowohl den Erwerb, den Besitz, das Anbieten, das Vermitteln und die Übertragung von Waffe, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen sowie das Tragen von und das Schiessen mit Waffen durch Angehörige bestimmter Staaten, welche in der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WV) in Artikel 12 bestimmt sind.
Staatenliste nach Art. 12 WV
- Serbien
- Bosnien und Herzegowina
- Kosovo
- Nordmazedonien
- Türkei
- Sri Lanka
- Algerien
- Albanien
Bitte bedenken Sie, dass ich auf diese Gesetzesvorschriften keinen Einfluss habe und auch keinerlei Ausnahmen machen kann, sofern keine kantonale Ausnahmebewilligung nach Art. 7.2 WG vorliegt.
Doppelbürger
Sollte einer Ihrer Staatsangehörigkeit in der oben aufgeführten Liste aufgeführt sein, braucht dies noch nicht das jehe Ende eines Schiesstages zu sein. Wenn Sie eine zweite Staatsangehörigkeit besitzen, also Doppelbürger sind, können Sie die zweite Staatsangehörigkeit vorlegen, sofern diese nicht auch in der oben aufgeführten Liste aufgeführt ist.
Aufenthalsbewilligung B
Wenn Sie eine Aufenthaltsbewilligung B vorweisen können, und nicht staatsangehöriger eines der oben aufgeführten Staates sind, benötigen Sie für den Erwerb von Waffen-, Waffenzubehör und Munition einen Waffenerwerbschein und zusätzlich dazu eine Bescheinigung Ihres Staates, dass Sie auch in Ihrem Heimatstaat zum Erwerb einer Waffe berrechtig sind. Dies gilt sowohl für waffenerwerbsscheinpflichtige Waffen, wie für meldepflichtige Übertragungen.
Niederlassungsbewilligung C
Wenn Sie eine Niederlassungsbewilligung C vorweisen können, sind Sie Schweizer Staatsangehörigen im Bezug auf das Waffengesetz und die Waffenverordnung gleichgestellt, sofern Sie nicht staatsangehöriger eines der oben aufgeführten Staates sind.
Strafregistereinträge
Wenn Sie Einträge im Strafregister haben, ist das noch kein Hinderungsgrund. Problematisch sind Einzeleinträge aufgrund von Gewaltverbrechen, oder mehr als einmalige, anderweitige Einträge. Hier sieht der Staat vor, dass solche Personen stark eingeschränken Zugang zu Waffen, Waffenbestandteilen, Munition und dem Schiessen mit Wafen haben. Setzen Sie sich mit mir in Verbindung, wenn Sie Fragen haben oder sich unsicher sind. Gerne helfe ich Ihnen weiter.
Ein Auszug aus dem Schweizer Strafregister können sie einfach Online oder am Postschalter beantragen und kostet Sie jeweils CHF 20.- plus das Porto für den Versand der Antragsformulare.